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   BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19   

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BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19 (https://dejure.org/2021,4006)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.2021 - 5 C 14.19 (https://dejure.org/2021,4006)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 2021 - 5 C 14.19 (https://dejure.org/2021,4006)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBhV § 6 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § ... 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; BBG §§ 78, 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. c; SGB V § 60 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1; Krankentransport-Richtlinie § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4
    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher Verordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 2 S 1 BBhV vom 25.10.2016, § 2 Abs 1 BBhV vom 25.10.2016, § 6 Abs 1 S 1 BBhV vom 25.10.2016

  • rewis.io

    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher Verordnung

  • doev.de PDF

    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher Verordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten anlässlich einer ambulanten Operation durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung

  • rechtsportal.de

    Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten anlässlich einer ambulanten Operation durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher Verordnung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher Verordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfeleistungen bei ambulanten Operationen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann übernimmt die Beihilfe Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Operation?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann die Beihilfe Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Operation übernimmt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 812
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
    Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 16 m.w.N.).

    Ein für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehener Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung ist mit Blick auf die Fürsorgepflicht nur zu beanstanden, wenn dadurch der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist, weil der Beamte bzw. Versorgungsempfänger mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 19 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 21.11.2017 - 5 C 2.16

    Angemessenheit; Arzneimittel; Aufwendungen; Beihilfeberechtigung;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
    Denn für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 5 C 2.16 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 53 Rn. 8 m.w.N.).

    Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig oder modifiziert und differenzierend in das Beihilferecht zu inkorporieren (vgl. zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 5 C 2.16 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 53 Rn. 19).

  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
    a) Die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. findet die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 2 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 17, jeweils m.w.N.) in § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. c Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232).
  • BVerwG, 14.06.2012 - 5 A 1.12

    Dienstreise; Dienstgeschäft; Reise aus Anlass einer auswärtigen Wahrnehmung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
    Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2012 - 5 A 1.12 - Buchholz 262 § 6 TGV Nr. 1 Rn. 21 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 21 m.w.N.) des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. sind im Hinblick auf derartige Fahrten entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben.
  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
    Ein derartiges Betroffensein scheidet unter anderem bei Aufwendungen aus, die sich als mittelbare (Folge-)Kosten einer Krankheit darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16

    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
    a) Die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. findet die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 2 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 17, jeweils m.w.N.) in § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. c Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232).
  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
    Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2012 - 5 A 1.12 - Buchholz 262 § 6 TGV Nr. 1 Rn. 21 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 21 m.w.N.) des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. sind im Hinblick auf derartige Fahrten entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben.
  • BVerwG, 22.08.2018 - 5 B 3.18

    Angemessenheit; Aufwendungen; Behandlung; Beihilfe; Beihilfeberechtigter;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
    Die Bindung der Beihilfefähigkeit an eine ärztliche Verordnung trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass Aufwendungen, die auf einer solchen Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch als medizinisch geboten anzusehen sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. August 2018 - 5 B 3.18 - NVwZ-RR 2019, 112 Rn. 9 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 29.06.2020 - 13 K 6587/19
    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
    Die in diesem Zusammenhang vorgeschriebene ärztliche Verordnung gewährleistet, dass die medizinische Notwendigkeit durch einen Sachkundigen beurteilt und dadurch die Beihilfestelle zur Verwaltungsvereinfachung von eigenen Prüfungen entlastet wird (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2020 - 13 K 6587/19 - juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20

    Erstattung von Fahrtkosten mit einem privaten Kraftfahrzeug auch anlässlich einer

    Das gilt auch für Fahrten, die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 14.19 - juris).

    Die Verordnungspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der hier maßgeblichen Fassung (a.F.), die mit der neueren Fassung der Vorschrift gleichlautend ist, besteht nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift auch dann, wenn Fahrten zum Ort einer medizinischen Behandlung unter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ausgeführt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 14 und 15).

    Sie steht der ärztlichen Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit der Fahrt nicht gleich (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 14.19 - juris Rn. 12).

    Die Bindung der Erstattungsfähigkeit an eine ärztliche Verordnung trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass Aufwendungen, die auf einer solchen Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch als medizinisch geboten anzusehen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 22.08.2018 - 5 B 3.18 - juris Rn. 10).

    Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig oder modifiziert und differenzierend in das Beihilferecht zu inkorporieren (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 18).

    (aa) Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu beihilfeberechtigten Personen liegt bereits deshalb nicht vor, weil auch für diesen Personenkreis Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung beihilfefähig sind, wobei dies auch für Fahrten, die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden, gilt (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 10).

    Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung bzw. der Versicherung bei der Beklagten, die auf das Bundesbeihilferecht Bezug nimmt, unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 21 und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 16 mwN).

  • BVerwG, 29.07.2021 - 5 C 18.19

    Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für extrakorporale Maßnahmen einer

    Die Fürsorgepflicht fordert von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher Aufwendungen im Krankheitsfall und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 19 und vom 5. März 2021 - 5 C 14.19 - NVwZ-RR 2021, 812 Rn. 23, jeweils m.w.N. und Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 B 72.97 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 02.11.2022 - 5 A 1.21

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems; Medizinische

    Auf die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht als Grundlage eines Beihilfeanspruchs kann nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden, wenn dadurch der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist, weil der Beihilfeberechtigte mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 14.19 - BVerwGE 172, 1 Rn. 23 m. w. N.).
  • VG Köln, 19.12.2023 - 3 K 157/22
    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 14.19 - BVerwGE 172, 1 Rn. 23 m. w. N.
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